Dokumente Motu Proprio Ecclesia Dei von
Papst Johannes Paul II, 2. Juli 1988
1. Die Kirche Gottes hat mit großer Betrübnis von der unrechtmäßigen
Bischofsweihe Kenntnis genommen, die Erzbischof Marcel Lefebvre
am vergangenen 30. Juni vorgenommen hat. Dadurch wurden alle Anstrengungen
zunichte gemacht, die in den letzten Jahren unternommen worden waren,
um der von Msgr. Lefebvre gegründeten Priesterbruderschaft St. Pius
X. die volle Gemeinschaft mit der Kirche sicherzustellen. In der
Tat blieben alle, besonders in den letzten Monaten sehr intensiven,
Bemühungen, in denen der Apostolische Stuhl Geduld und Nachsicht
bis an die Grenzen des Möglichen gezeigt hat(1),
ohne Erfolg.
2. Diese Trauer empfindet besonders der Nachfolger Petri, dem
es an erster Stelle zukommt, die Einheit der Kirche zu schützen(2),
auch wenn die Anzahl derer, die direkt in diese Erreignisse verwickelt
sind, klein sein mag; denn jeder Mensch wird um seiner selbst willen
von Gott geliebt und wurde durch das Blut Christi erlöst, das zum
Heil aller am Kreuz vergossen wurde.
Die besonderen Umstände, sowohl objektiver wie subjektiver Art,
unter denen die Tat des Erzbischofs Lefebvre vollzogen wurde, geben
allen Gelegenheit, zu gründlichem Nachdenken darüber, und Anlaß,
ihre eigene Treue gegenüber Christus und seiner Kirche zu erneuern.
3. Die Tat als solche war Ungehorsam gegenüber dem Römischen
Papst in einer sehr ernsten und für die Einheit der Kirche höchst
bedeutsamen Sache, wie es die Weihe von Bischöfen ist, mit der die
apostolische Suksession sakramental weitergegeben wird. Darum stellt
dieser Ungehorsam, der eine wirkliche Ablehnung des Römischen Primats
in sich schließt, einen schismatischen Akt(3)
dar. Da sie diesen Akt trotz des offiziellen Monitums vollzogen,
das ihnen durch den Kardinalpräfekten der Kongregation für die Bischöfe
am vergangenen 17. Juni übermittelt wurde, sind Msgr. Lefebvre und
die Priester Bernard Fellay, Bernard Tissier de Mallerais, Richard
Williamson und Alfonso de Galarreta der schweren Strafe der Exkommunikation
verfallen, wie die kirchliche Disziplin vorsieht(4).
4. Die Wurzel dieses schismatischen Aktes ist in einem unvollständigen
und widersprüchlichen Begriff der Tradition zu suchen: unvollständig,
da er den lebendigen Charakter der Tradition nicht genug berücksichtigt,
die, wie das Zweite Vatikanische Konzil sehr klar lehrt, "von
den Aposteln überliefert, ... unter dem Beistand des Heiligen Geistes
einen Fortschritt kennt: es wächst das Verständnis der überlieferten
Dinge und Worte durch das Nachsinnen und Studium der Gläubigen,
die sie in ihrem Herzen erwägen, durch innere Einsicht, die aus
geistlicher Erfahrung stammt, wie auch durch die Verkündigung derer,
die mit der Nachfolge im Bischofsamt das sichere Charisma der Wahrheit
empfangen haben"(5).
Vor allem aber ist ein Traditionsbegriff unzutreffend und widersprüchlich,
der sich dem universalen Lehramt der Kirche widersetzt, das dem
Bischof von Rom und dem Kollegium der Bischöfe zukommt. Denn niemand
kann der Tradition treu bleiben, der die Bande zerschneidet, die
ihn an jenen binden, dem Christus selbst in der Person des Apostels
Petrus den Dienst an der Einheit in seiner Kirche anvertraute(6).
5. Das Geschehene vor Augen, fühlen wir uns verpflichtet, alle
Gläubigen auf einige Gesichtspunkte aufmerksam zu machen, die durch
dieses traurige Geschehen besonders deutlich werden.
a) Der Ausgang, den die Bewegung Erzbischof Lefebvres nunmehr
genommen hat, kann und muß für alle katholischen Gläubigen ein Anlaß
zu einer gründlichen Besinnung über die eigene Treue zur Tradition
der Kirche sein, wie sie, durch das ordentliche und des außerordentliche
kirchliche Lehramt, authentisch dargelegt wird, besonders durch
die Konsilien, angefangen vom Konzil von Nizäa bis zum Zweiten Vatikanischen
Konzil. Diese Besinnung muß alle erneut und wirksam von der Notwendigkeit
überzeugen, daß die Treue noch vertieft und gefestigt werden muß
und irrige Interpretationen sowie willkürliche und ungerechtfertigte
Erweiterungen in Dingen der Glaubenslehre, der Liturgie und der
Disziplin vollständig zurückzuweisen sind.
Besonders die Bischöfe haben aufgrund ihres Hirtenamtes die schwere
Pflicht, mit klarem Blick, mit Liebe und Unerschrockenheit darüber
zu wachen, daß diese Treue überall gewahrt wird(7).
Es ist aber auch erforderlich, daß alle Hirten und übrigen Gläubigen
aufs neue sich bewußt werden, daß die Vielfalt der Charismen sowie
der Traditionen der Spiritualität und des Apostolates nicht nur
legitim sind, sondern für die Kirche einen Schatz darstellen; so
wird die Einheit in der Vielfalt zur Schönheit, - zu jener Harmonie,
die die irdische Kirche, vom Heiligen Geist angeregt, zum Himmel
emporsteigen läßt.
b) Wir möchten ferner auch die Theologen und Fachgelehrten der
anderen kirchlichen Wissenschaften darauf aufmerksam machen, daß
auch sie von den augenblicklichen Umständen herausgefordert sind.
Die Breite und Tiefe der Lehren des Zweiten Vatikanischen Konzils
machen nämlich neue und vertiefte Untersuchungen notwendig, in denen
die Kontinuität des Konzils mit der Tradition klar hervorgehoben
wird, vornehmlich in jenen Bereichen der Lehre, die, weil sie vielleicht
neu sind, von einigen Teilgruppen der Kirche noch nicht recht verstanden
wurden.
c) Vor allem möchten wir unter den vorliegenden Umständen einen
zugleich feierlichen und tief empfundenen, väterlichen und brüderlichen
Aufruf an all jene richten, die bisher in irgendeiner Weise mit
der Bewegung des Erzbischofs Lefebvre in Verbindung standen: daß
sie ihre ernste Pflicht erfüllen, mit dem Stellvertreter Christi
in der Einheit der katholischen Kirche verbunden zu bleiben und
in keiner Weise jene Bewegung weiter zu unterstützen. Alle müssen
wissen, daß die formale Zustimmung zu einem Schisma eine schwere
Beleidigung Gottes ist und die Exkommunikation mit sich bringt,
wie im Kirchenrecht festgesetzt ist(8).
All jenen katholischen Gläubigen, die sich an einige frühere
Formen der Liturgie und Disziplin der lateinischen Tradition gebunden
fühlen, möchte ich auch meinen Willen kundtun - und wir bitten,
daß sich der Wille der Bischöfe und all jener, die in der Kirche
das Hirtenamt ausüben, dem meinen anschließen möge -, ihnen die
kirchliche Gemeinschaft leicht zu machen, durch Maßnahmen, die notwendig
sind, um die Berücksichtigung ihrer Wünsche sicherzustellen.
6. Im Hinblick auf die Bedeutung und Komplexität der in diesem
Dokument angesprochenen Fragen bestimmen wir Folgendes:
a) Es wird eine Kommission eingesetzt, die die Aufgabe hat, mit
den Bischöfen, den Dikasterien der Römischen Kurie und den betreffenden
Gruppen zusammenzuarbeiten, um die volle kirchliche Gemeinschaft
der Priester, Seminaristen, Ordensgemeinschaften oder einzelnen
Ordensleuten zu ermöglichen, die bisher auf verschiedene Weise mit
der von Erzbishof Lefebvre gegründeten Bruderschaft verbunden waren
und die mit dem Nachfolger Petri in der katholischen Kirche verbunden
bleiben wollen; dies geschehe unter Wahrung ihrer geistlichen und
liturgischen Traditionen, gemäß dem Protokoll, das am vergangenen
5. Mai von Kardinal Ratzinger und Erzbischof Lefebvre unterzeichnet
wurde.
b) Diese Kommission besteht aus einem Kardinalpräsidenten und
anderen Mitgliedern der Römischen Kurie, in einer Anzahl, die je
nach den Umständen für sachlich und angemessen gehalten wird.
c) Ferner muß überall das Empfinden derer geachtet werden, die
sich der Tradition der lateinischen Liturgie verbunden fühlen, indem
die schon vor längerer Zeit vom Apostolischen Stuhl herausgegebenen
Richtlinien zum Gebrauch des Römischen Meßbuchs in der Editio typica
vom Jahr 1962, weit und großzügig angewandt werden(9).
7. Während sich das in besonderer Weise der allerseligsten Jungfrau
Maria geweihte Jahr schon seinem Ende zuneigt, möchte ich alle auffordern,
sich mit dem unaufhörlichen Gebet anzuschließen, das der Stellvertreter
Christi durch die Fürsprache der Mutter der Kirche mit den Worten
des Sohnes an den Vater richtet: Daß alle eins seien!
Gegeben in Rom, bei St. Peter, am 2. Juli 1988 im zehnten Jahr
unseres Pontifikats.
Joannes Paulus PP. II
_________________________________ (1) Vgl.
Bekenntmachung des Hl. Stuhls vom 16.1. 1988, O.R. dt. 24.6.1988,3. (2) Vgl.
1 Vatik. Konzil, Konstitution Pastor æternus, Kap. 3, DS
3060. (3) Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 751. (4) Vgl.
ebd., can. 1382. (5) 2. Vatik. Konzil, Konstitution Dei
Verbum Nr. 8, vgl. 1. Vatik. Konzil, Konstitution Dei Filius,
Kap. 3, DS 3020. (6) Vgl. Mt 16,18; Lk 10,16; 1. Vatik.
Konsil, Konstitution Pastor æternus, Kap. 3, DS 3060. (7) Vgl.
Codex Iuris Canonici, can 386; Paul VI., Apostol. Schreiben
Quinque iam anni, 8. 12. 1970, AAS 63 (1971), 97-106. (8) Vgl.
Codex Iuris Canonici, can 1364. (9) Vgl. Kongregation
für den Gottesdienst, Schreiben Quattuor abhinc annos. 3
Oct. 1981: AAS 76 (1984) 1088-1089.
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