Dokumente Protokoll über ein Einvernehmen vom 5. Mai 1988 zwischen
dem Hl. Stuhl und der Priesterbruderschaft St. Pius
X
Protokoll über ein Einvernehmen zwischen S. Em. Joseph Kardinal
Ratzinger und S. Exz. Erzbischof
Marcel Lefebvre am 4. Mai 1988 angefertigt und am 5. Mai 1988 von den genannten
unterzeichnet. Erzbischof Lefebvre hält sich nicht an das Einvernehmen
und weiht am 30. Juni 1988 ohne Zustimmung Roms und gegen den Willen
des Hl. Vaters die Bischöfe.
[Original: Französisch]
I. Text der doktrinalen Deklaration
Ich, Marcel Lefebvre, emeritierter Erzbischof-Bischof von Tulle
sowie Mitglied der von mir gegründeten Priesterbruderschaft St.
Pius X.,
1. verspreche der katholischen Kirche und dem Bischof von Rom,
ihrem Obersten Hirten, dem Stellvertreter Christi, dem Nachfolger
des hl. Petrus und seinem Primat als Oberhaupt der Gesamtheit der
Bischöfe, immer treu zu sein;
2. erkläre, die in Nummer 25 der Dogmatischen Konstitutionen
„Lumen Gentium“ des Zweiten Vatikanischen Konzils enthaltene Lehre
über das kirchliche Lehramt und die ihm geschuldete Zustimmung anzunehmen.
3. Hinsichtlich gewisser, vom Zweiten Vatikanischen Konzil gelehrten
Punkte oder gewisser nach dem Konzil erfolgten Reformen der Liturgie
und des Kultes, die uns mit der Tradition schwer vereinbar erscheinen,
verpflichten wir uns, bei deren Studium und einem Vorbringen beim
Heiligen Stuhl eine positive Haltung einzunehmen und jede Polemik
zu vermeiden.
4. Wir erklären außerdem, die Gültigkeit des Meßopfers und der
Sakramente anzuerkennen, die mit der Intention das vollbringen,
was die Kirche vollbringt und nach den Riten zelebriert werden,
die in den von den Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. promulgierten
offiziellen Ausgaben des römischen Meßbuches und den Ritualen für
die Sakramente enthalten sind.
5. Schließlich versprechen wir, die allgemeine Disziplin der
Kirche und die kirchlichen Gesetze zu achten, insbesondere die Gesetze
des von Papst Johannes Paul II. promulgierten Kirchlichen Gesetzbuches,
ungeachtet der der Bruderschaft durch ein besonderes Gesetz eingeräumten
Sonderdisziplin.
II. Rechtsfragen
Aufgrund der Tatsache, daß die Priesterbruderschaft St. Pius
X. seit 18 Jahren als eine Gesellschaft gemeinschaftlichen Lebens
betrachtet wurde, sowie ausgehend vom Studium der von S. E. Erzbischof
Marcel Lefebvre formulierten Vorschläge und den Ergebnissen der
apostolischen Visitation durch S. Em. Kardinal Edouard Gagnon, ist
die am meisten geeignete kanonische Rechtsfigur für die Bruderschaft
eine Gesellschaft apostolischen Lebens.
1. Eine Gesellschaft apostolischen Lebens
Eine solche Gesellschaft ist eine kanonistisch mögliche Lösung
mit dem Vorteil, eventuell in die priesterliche Gesellschaft apostolischen
Lebens auch Laien aufzunehmen (zum Beispiel Hilfsdienste leistende
Brüder).
Nach dem 1983 promulgierten Kirchlichen Gesetzbuch, Kanones 731
– 746, genießt diese Gesellschaft volle Autonomie. Sie kann ihre
Mitglieder ausbilden, die Geistlichen inkardinieren und gewährleistet
das gemeinschaftliche Leben ihrer Mitglieder.
In den für sie bestimmten Statuten ist eine gewisse flexible
und gestaltungsfähige, auf bekannte Formen solcher Gesellschaften
apostolischen Lebens bezogene Exemption gegenüber den Diözesanbischöfen
(vgl. Kanon 531) vorgesehen, soweit es den öffentlichen Kult, die
cura animarum und die übrigen apostolischen Aktivitäten betrifft,
unter Berücksichtigung der Kanones 579 bis 683. Die Jurisdiktion
bezüglich der Gläubigen, die sich an die Priester der Bruderschaft
wenden, wird diesen Priestern von den Ortsbischöfen oder vom Apostolischen
Stuhl verliehen.
2. Die römische Kommission
Auf Veranlassung des Heiligen Stuhles wird eine Kommission für
die Koordinierung der Beziehungen zu den verschiedenen Dikasterien
und Diözesanbischöfen sowie für die Lösung eventueller Probleme
und Streitsachen eingesetzt und mit den notwendigen Befugnissen
zur Behandlung der oben angeführten Fragen ausgestattet (zum Beispiel
hinsichtlich der Errichtung einer Kultstätte auf Bitten der Gläubigen
an einer Stelle, wo es kein Haus der Bruderschaft gibt, ad mentem
Kanon 383 § 2).
Diese Kommission wird aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten
und fünf Mitgliedern zusammengesetzt sein, davon werden zwei Mitglieder
der Bruderschaft angehören.
Sie wird überdies die Aufgabe haben, die Festigung des Werkes
der Wiederversöhnung zu überwachen, zu stützen und die Fragen bezüglich
der religiösen Kommunitäten, die rechtlich oder moralisch mit der
Bruderschaft verbunden sind, zu regeln.
3. Der Stand der mit der Bruderschaft verbunden Personen
3.1 Die Mitglieder der priesterlichen Gesellschaft apostolischen
Lebens (Priester, Hilfsdienste leistende Laienbrüder) unterliegen
den Statuten der Gesellschaft päpstlichen Rechts.
3.2 Die Oblaten und Oblatinnen, mit oder ohne private Gelübde,
und die Mitglieder des Dritten Ordens, die mit der Bruderschaft
verbunden sind, gehören einer Gesellschaft von Gläubigen an, die
mit der Bruderschaft nach den Bestimmungen des Kanon 303 verbunden
sind und arbeiten mit ihr.
3.3 Die Schwestern (das bedeutet, die von Erzbischof Marcel Lefebvre
gegründete Kongregation), die öffentliche Gelübde ablegen, werden
ein reguläres Institut geweihten Lebens mit eigener Struktur und
Autonomie bilden, selbst wenn man eine gewisse Form der Bindung
mit dem Oberen der Bruderschaft hinsichtlich der Einheit der Spiritualität
vorsehen kann. Diese Kongregation würde zumindest am Anfang von
der römischen Kommission abhängen und nicht von der Kongregation
für die Ordensleute.
3.4 Für die Mitglieder der Kommunitäten, die nach der Regel der
verschiedenen Institute (Karmeliten, Benediktiner, Dominikaner,
etc.) leben und individuell geistig an die Bruderschaft gebunden
sind, ist es angebracht, ihnen von Fall zu Fall ein besonderes Statut
zu gewähren, das ihre Beziehungen zu ihrem jeweiligen Orden regelt.
3.5 Die Priester, die aus persönlichem Titel moralisch an die
Bruderschaft gebunden sind, werden ein persönliches Statut erhalten,
in dem ihrem Streben und zugleich ihren Verpflichtungen, die sich
aus ihrer Inkardination ergeben, Rechnung getragen wird. Die übrigen
besonderen Fälle dieser Art werden von der römischen Kommission
geprüft und gelöst werden.
Die Laien, die von den Kommunitäten der Bruderschaft die seelsorgerliche
Betreuung erbitten, bleiben der Jurisdiktion des Diözesanbischofs
unterworfen. Sie können sich jedoch, insbesondere hinsichtlich der
liturgischen Riten der Kommunitäten der Bruderschaft, zur Spendung
der Sakramente an diese Kommunitäten wenden (für die Sakramente
der Taufe, der Firmung und der Ehe bleibt die Notwendigkeit der
Vollzugsmeldung an ihre zuständige Pfarre aufrecht, vgl. Kanones
878, 896, 1122).
Bemerkung
Es wird in diesem Fall die besondere Komplexität zu bedenken
sein.
1. Die Frage des Empfanges der Sakramente der Taufe, der Firmung
und der Ehe, die Laien in den Kommunitäten der Bruderschaft erhalten.
2. Die Frage der Kommunitäten, die nach der Regel dieses oder
jenes Institutes leben, ohne ihm anzugehören. Es obliegt der römischen
Kommission, diese Probleme zu lösen.
4. Die Priesterweihen
Bei den Priesterweihen sind zwei Phasen zu unterscheiden:
4.1 Für den Augenblick:
Zur Erteilung der Priesterweihen in der nächsten Zeit würde Erzbischof
Marcel Lefebvre oder, wenn er dazu nicht in der Lage wäre, ein von
ihm gebilligter anderer Bischof autorisiert sein.
4.2 Wenn die Gesellschaft apostolischen Lebens errichtet ist:
4.2.1 Soweit wie möglich und nach dem Urteil des Generaloberen
wäre der normale Weg zu beschreiten: Ausstellung der Dimissorien
an einen Bischof, der bereit ist, den Mitgliedern der Gesellschaft
die Priesterweihe zu erteilen.
4.2.2 In Anbetracht der besonderen Lage der Bruderschaft (vgl.
unten): Die Konsekration eines Bischofs, der Mitglied der Bruderschaft
ist, und der außer anderen Aufgaben auch die Aufgabe wahrnimmt,
Priesterweihen vorzunehmen.
5. Das Problem des Bischofs
5.1 Auf doktrinaler (ekklesiologischer) Ebene ist die Garantie
der Stabilität und der Aufrechterhaltung des Lebens und der Aktivität
der Bruderschaft durch ihre Errichtung als Gesellschaft apostolischen
Lebens päpstlichen Rechts und die Approbation der Statuten durch
den Heiligen Vater gewährleistet.
5.2 Aus praktischen und psychologischen Gründen erscheint jedoch
die Konsekration eines Bischofs, der Mitglied der Bruderschaft ist,
von Nutzen zu sein. Deshalb schlagen wir im Rahmen der doktrinalen
und kanonistischen Lösung der Wiedersöhnung dem Heiligen Vater vor,
einen aus der Bruderschaft ausgewählten und von Erzbischof Marcel
Lefebvre vorgestellten Bischof zu ernennen. Aufgrund des oben angeführten
Prinzips (5.1) ist dieser Bischof normalerweise nicht Generaloberer
der Bruderschaft. Es erscheint jedoch günstig, daß er Mitglied der
römischen Kommission ist.
6. Besondere Probleme (durch Dekret oder Deklaration zu lösen)
6.1 Aufhebung der suspensio a divinis von Erzbischof Marcel
Lefebvre und Befreiung von der durch die Tatsache der Priesterweihe
entstandenen Irregularität.
6.2 Vorsehen einer „Amnestie“ und einer Genehmigung für die Häuser
und Kultstätten, die die Bruderschaft bis jetzt ohne Autorisierung
der Bischöfe errichtet und benutzt hat.
Joseph Kardinal Ratzinger Marcel Lefebvre
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