Dokumente Motu Proprio Summorum Pontificum von
Papst Benedikt XVI, 7. Juli 2007
Apostolisches Schreiben als Motu Proprio erlassen von Papst Benedikt XVI Über den Gebrauch der Römischen Liturgie aus der Zeit vor der Reform von 1970
[Original : Latein]
Die Sorge der
Päpste ist es bis zur heutigen Zeit stets gewesen, dass die Kirche Christi der
Göttlichen Majestät einen würdigen Kult darbringt, „zum Lob und Ruhm Seines
Namens“ und „zum Segen für Seine ganze heilige Kirche“.
Seit unvordenklicher Zeit wie auch
in Zukunft gilt es den Grundsatz zu wahren, „demzufolge jede Teilkirche mit der
Gesamtkirche nicht nur hinsichtlich der Glaubenslehre und der sakramentalen
Zeichen übereinstimmen muss, sondern auch hinsichtlich der universal von der
apostolischen und ununterbrochenen Überlieferung empfangenen Gebräuche, die
einzuhalten sind, nicht nur um Irrtümer zu vermeiden, sondern auch damit der
Glaube unversehrt weitergegeben wird; denn das Gesetz des Betens (lex orandi) der Kirche entspricht ihrem
Gesetz des Glaubens (lex credendi).“[1]
Unter den Päpsten, die eine solche
gebotene Sorge walten ließen, ragt der Name des heiligen Gregor des Großen
heraus; dieser sorgte dafür, dass sowohl der katholische Glaube als auch die
Schätze des Kultes und der Kultur, welche die Römer der vorangegangenen Jahrhunderte
angesammelt hatten, den jungen Völkern Europas übermittelt wurden. Er ordnete
an, dass die in Rom gefeierte Form der heiligen Liturgie – sowohl des
Messopfers als auch des Officium Divinum
– festgestellt und bewahrt werde. Eine außerordentlich große Stütze war sie den
Mönchen und auch den Nonnen, die unter der Regel des heiligen Benedikt dienten
und überall zugleich mit der Verkündigung des Evangeliums durch ihr Leben auch
jenen äußerst heilsamen Satz veranschaulichten, dass „dem Gottesdienst nichts
vorzuziehen“ sei (Kap. 43). Auf solche Weise befruchtete die heilige Liturgie
nach römischem Brauch nicht nur den Glauben und die Frömmigkeit, sondern auch
die Kultur vieler Völker. Es steht fraglos fest, dass die lateinische Liturgie
der Kirche – mit ihren verschiedenen Formen in allen Jahrhunderten der
christlichen Zeit – sehr viele Heilige im geistlichen Leben angespornt und so
viele Völker in der Tugend der Gottesverehrung gestärkt und deren Frömmigkeit
befruchtet hat.
Dass aber die heilige Liturgie diese
Aufgabe noch wirksamer erfüllte, darauf haben verschiedene weitere Päpste im
Verlauf der Jahrhunderte besondere Sorgfalt verwandt; unter ihnen ragt der
heilige Pius V. heraus, der mit großem seelsorglichen Eifer auf Veranlassung
des Konzils von Trient den ganzen Kult der Kirche erneuerte, die Herausgabe
verbesserter und „nach der Norm der Väter reformierter“ liturgischer Bücher
besorgte und sie der lateinischen Kirche zum Gebrauch übergab.
Unter den liturgischen Büchern des
römischen Ritus ragt das Römische Messbuch deutlich heraus; es ist in der Stadt
Rom entstanden und hat in den nachfolgenden Jahrhunderten schrittweise Formen
angenommen, die große Ähnlichkeit haben mit der in den letzten Generationen
geltenden.
„Dasselbe Ziel verfolgten die Päpste
im Lauf der folgenden Jahrhunderte, indem sie sich um die Erneuerung oder die
Festlegung der liturgischen Riten und Bücher bemühten und schließlich am Beginn
dieses Jahrhunderts eine allgemeine Reform in Angriff nahmen“.[2] So aber hielten es Unsere
Vorgänger Clemens VIII., Urban VIII., der heilige Pius X.[3],
Benedikt XV., Pius XII. und der selige Johannes XXIII.
In jüngerer Zeit brachte das Zweite
Vatikanische Konzil den Wunsch zum Ausdruck, wonach mit der gebotenen
Achtsamkeit und Ehrfurcht gegenüber dem Gottesdienst dieser ein weiteres Mal reformiert
und den Erfordernissen unserer Zeit angepasst werden sollte. Von diesem Wunsch
geleitet hat Unser Vorgänger Papst Paul VI. die reformierten und zum Teil
erneuerten liturgischen Bücher im Jahr 1970 für die lateinische Kirche
approbiert; überall auf der Erde in eine Vielzahl von Volkssprachen übersetzt,
wurden sie von den Bischöfen sowie von den Priestern und Gläubigen bereitwillig
angenommen. Johannes Paul II. rekognoszierte die dritte Editio typica des
Römischen Messbuchs. So haben die Päpste daran gearbeitet, dass „dieses
‚liturgische Gebäude’ […] in seiner Würde und Harmonie neu“ erstrahlte[4].
Andererseits hingen in manchen
Gegenden durchaus nicht wenige Gläubige den früheren liturgischen Formen, die
ihre Kultur und ihren Geist so grundlegend geprägt hatten, mit derart großer
Liebe und Empfindung an und tun dies weiterhin, dass Papst Johannes Paul II.,
geleitet von der Hirtensorge für diese Gläubigen, im Jahr 1984 mit dem
besonderen Indult „Quattuor abhinc annos“,
das die Kongregation für den Gottesdienst entworfen hatte, die Möglichkeit zum
Gebrauch des Römischen Messbuchs zugestand, das von Johannes XXIII. im Jahr
1962 herausgegebenen worden war; im Jahr 1988 forderte Johannes Paul II. indes
die Bischöfe mit dem als Motu Proprio
erlassenen Apostolischen Schreiben „Ecclesia
Dei“ auf, eine solche Möglichkeit weitherzig und großzügig zum Wohl aller
Gläubigen, die darum bitten, einzuräumen.
Nachdem die inständigen Bitten
dieser Gläubigen schon von Unserem Vorgänger Johannes Paul II. über längere
Zeit hin abgewogen und auch von Unseren Vätern Kardinälen in dem am 23. März
2006 abgehaltenen Konsistorium gehört worden sind, nachdem alles reiflich
abgewogen worden ist, nach Anrufung des Heiligen Geistes und fest vertrauend
auf die Hilfe Gottes, beschliessen wir mit dem vorliegenden Apostolischen
Schreiben folgendes:
Art. 1. Das
von Paul VI. promulgierte Römische Messbuch ist die ordentliche Ausdrucksform
der „Lex orandi“ der katholischen
Kirche des lateinischen Ritus. Das vom hl. Pius V. promulgierte und vom sel.
Johannes XXIII. neu herausgegebene Römische Messbuch hat hingegen als
außerordentliche Ausdrucksform derselben „Lex
orandi“ der Kirche zu gelten, und aufgrund seines verehrungswürdigen und
alten Gebrauchs soll es sich der gebotenen Ehre erfreuen. Diese zwei
Ausdrucksformen der „Lex orandi“ der
Kirche werden aber keineswegs zu einer Spaltung der „Lex credendi“ der Kirche führen; denn sie sind zwei Anwendungsformen
des einen Römischen Ritus.
Demgemäß ist es erlaubt, das
Messopfer nach der vom sel. Johannes XXIII. promulgierten und niemals
abgeschafften Editio typica des Römischen Messbuchs als außerordentliche Form
der Liturgie der Kirche zu feiern. Die von den vorangegangenen Dokumenten „Quattuor abhinc annos“ und „Ecclesia Dei“ für den Gebrauch dieses
Messbuchs aufgestellten Bedingungen aber werden wie folgt ersetzt:
Art. 2. In
Messen, die ohne Volk gefeiert werden, kann jeder katholische Priester des
lateinischen Ritus – sei er Weltpriester oder Ordenspriester – entweder das vom
seligen Papst Johannes XXIII. im Jahr 1962 herausgegebene Römische Messbuch
gebrauchen oder das von Papst Paul VI. im Jahr 1970 promulgierte, und zwar an
jedem Tag mit Ausnahme des Triduum Sacrum. Für eine solche Feier nach dem einen
oder dem anderen Messbuch benötigt der Priester keine Erlaubnis, weder vom
Apostolischen Stuhl noch von seinem Ordinarius.
Art. 3. Wenn
Gemeinschaften der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des
apostolischen Lebens – seien sie päpstlichen oder diözesanen Rechts – es
wünschen, bei der Konvents- bzw. „Kommunitäts“-Messe im eigenen Oratorium die
Feier der heiligen Messe nach der Ausgabe des Römischen Messbuchs zu halten,
die im Jahr 1962 promulgiert wurde, ist ihnen dies erlaubt. Wenn eine einzelne
Gemeinschaft oder ein ganzes Institut bzw. eine ganze Gesellschaft solche
Feiern oft, auf Dauer oder ständig begehen will, ist es Sache der höheren
Oberen, nach der Norm des Rechts und gemäß der Gesetze und Partikularstatuten
zu entscheiden.
Art. 4. Zu
den Feiern der heiligen Messe, von denen oben in Art. 2 gehandelt wurde,
können entsprechend dem Recht auch Christgläubige zugelassen werden, die aus
eigenem Antrieb darum bitten.
Art. 5 § 1. In Pfarreien, wo eine Gruppe von
Gläubigen, die der früheren Liturgie anhängen, dauerhaft existiert, hat der
Pfarrer deren Bitten, die heilige Messe nach dem im Jahr 1962 herausgegebenen
Römischen Messbuch zu feiern, bereitwillig aufzunehmen. Er selbst hat darauf zu
achten, dass das Wohl dieser Gläubigen harmonisch in Einklang gebracht wird mit
der ordentlichen Hirtensorge für die Pfarrei, unter der Leitung des Bischofs
nach der Norm des Canon 392, wobei Zwietracht zu vermeiden und die Einheit der
ganzen Kirche zu fördern ist.
§ 2.
Die Feier nach dem Messbuch des sel. Johannes XXIII. kann an den Werktagen
stattfinden; an Sonntagen und Festen kann indes ebenfalls eine Feier dieser Art
stattfinden.
§ 3.
Gläubigen oder Priestern, die darum bitten, hat der Pfarrer auch zu besonderen
Gelegenheiten Feiern in dieser außerordentlichen Form zu gestatten, so z.B. bei
der Trauung, bei der Begräbnisfeier oder bei situationsbedingten Feiern, wie
etwa Wallfahrten.
§ 4.
Priester, die das Messbuch des sel. Johannes XXIII. gebrauchen, müssen geeignet
und dürfen nicht von Rechts wegen gehindert sein.
§ 5.
In Kirchen, die weder Pfarr- noch Konventskirchen sind, ist es Sache des
Kirchenrektors, eine Erlaubnis bezüglich des oben Genannten zu erteilen.
Art. 6. In
Messen, die nach dem Messbuch des sel. Johannes XXIII. zusammen mit dem Volk
gefeiert werden, können die Lesungen auch in der Volkssprache verkündet werden,
unter Gebrauch der vom Apostolischen Stuhl rekognoszierten Ausgaben.
Art. 7. Wo
irgendeine Gruppe von Laien durch den Pfarrer nicht erhalten sollte, worum sie
nach Art. 5 § 1 bittet, hat sie den Diözesanbischof davon in
Kenntnis zu setzen. Der Bischof wird nachdrücklich ersucht, ihrem Wunsch zu
entsprechen. Wenn er für eine Feier dieser Art nicht sorgen kann, ist die Sache
der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“
mitzuteilen.
Art. 8. Ein
Bischof, der für Bitten dieser Art seitens der christgläubigen Laien Sorge
tragen möchte, aber aus verschiedenen Gründen daran gehindert wird, kann die
Sache der Päpstlichen Kommission „Ecclesia
Dei“ berichten, die ihm Rat und Hilfe zu geben hat.
Art. 9 § 1. Der
Pfarrer kann – nachdem er alles wohl abgewogen hat – auch die Erlaubnis geben,
dass bei der Spendung der Sakramente der Taufe, der Ehe, der Buße und der
Krankensalbung das ältere Rituale verwendet wird, wenn das Heil der Seelen dies
nahelegt.
§ 2. Den
Bischöfen ist die Vollmacht gegeben, das Sakrament der Firmung nach dem alten
Pontificale Romanum zu feiern, wenn das Heil der Seelen dies nahelegt.
§ 3. Die
geweihten Kleriker haben das Recht, auch das Römische Brevier zu gebrauchen,
das vom sel. Johannes XXIII. im Jahr 1962 promulgiert wurde.
Art. 10. Der
Ortsordinarius hat das Recht, wenn er es für ratsam hält, eine Personalpfarrei
nach Norm des Canon 518 für die Feiern nach der älteren Form des römischen
Ritus zu errichten oder einen Rektor bzw. Kaplan zu ernennen, entsprechend dem
Recht.
Art. 11. Die
Päpstliche Kommission „Ecclesia Dei“,
die von Johannes Paul II. im Jahr 1988 errichtet wurde[5],
fährt fort mit der Erfüllung ihrer Aufgabe.
Diese Kommission soll die Form, die
Amtsaufgaben und die Handlungsnormen erhalten, mit denen der Papst sie
ausstatten will.
Art. 12. Dieselbe
Kommission wird über die Vollmachten hinaus, derer sie sich bereits erfreut,
die Autorität des Heiligen Stuhles ausüben, indem sie über die Beachtung und
Anwendung dieser Anordnungen wacht.
Alles aber, was von Uns durch dieses
als Motu Proprio erlassene
Apostolische Schreiben beschlossen wurde, ist – so bestimmen Wir – gültig und
rechtskräftig und vom 14. September dieses Jahres, dem Fest der Kreuzerhöhung,
an zu befolgen, ungeachtet jeder anderen gegenteiligen Anordnung.
Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am
7. Juli, im Jahr des Herrn 2007, dem dritten Jahr Unseres Pontifikats.
Benedictus PP XVI
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[1]Institutio
Generalis Missalis Romani,
Editio Tertia, 2002, Nr. 397. [2]Papst
Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Vicesimus quintus annus vom 4. Dezember
1988, Nr. 3: AAS 81 (1989) 899. [3]Ebd. [4] hl.
Papst Pius X., Apostolisches Schreiben „Motu Proprio“ Abhinc duos annos vom 23. Oktober 1913:
AAS 5 (1913) 449-450; vgl. Papst Johannes
Paul II., Apostolisches Schreiben Vicesimus
quintus annus, Nr. 3: AAS 81 (1989) 899.
[5]Vgl. Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben „Motu Proprio“ Ecclesia Dei adflicta vom 2. Juli 1988, Nr. 6: AAS 80 (1988) 1498.
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